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   OVG Thüringen, 01.08.2003 - 4 EO 702/03   

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OVG Thüringen, 01.08.2003 - 4 EO 702/03 (https://dejure.org/2003,16634)
OVG Thüringen, Entscheidung vom 01.08.2003 - 4 EO 702/03 (https://dejure.org/2003,16634)
OVG Thüringen, Entscheidung vom 01. August 2003 - 4 EO 702/03 (https://dejure.org/2003,16634)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Thüringer Verwaltungsgerichtsbarkeit

    Kommunale Steuern; Kommunale Steuern

  • Judicialis

    VwGO § 80; ; VwGO § 80a; ; ThürBekVO § 2 Abs. 1; ; ThürBekVO § 2 Abs. 1 Satz 4 Nr. 3; ; ThürBekVO § 2 Abs. 1 Satz 4 Nr. 4; ; AO 1977 § 218 Abs. 2; ; ThürKO § 15 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (8)

  • OVG Thüringen, 01.10.2002 - 4 N 771/01

    Verfassung, Verwaltung und Organisation der Gemeinden und

    Auszug aus OVG Thüringen, 01.08.2003 - 4 EO 702/03
    Das Verwaltungsgericht ist für den Fall der Bekanntmachung der gemeindlichen Satzung im Amtsblatt (vgl. insoweit § 21 Abs. 1 S. 2 der Thüringer Kommunalordnung - ThürKO -) zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass der "rathauskurier" gem. § 2 Abs. 1 Satz 4 Nr. 3 der Thüringer Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen der Gemeinden, Verwaltungsgemeinschaften und Landkreise - ThürBekVO - die Bezugsmöglichkeiten und die Bezugsbedingungen angeben muss, um taugliches Publikationsorgan sein zu können, und dass diese Anforderungen zwingende Formvorschriften sind, bei deren Nichteinhaltung kein Amtsblatt im Sinne von § 2 Abs. 1 ThürBekVO vorliegt und damit auch keine wirksame Bekanntmachung einer Satzung erfolgt (vgl. eingehend das Urteil des Senats vom 01.10.2002 - 4 N 771/01 -).

    Soweit der Senat in dem vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Urteil vom 01.10.2002 (- 4 N 771/01 -, Umdruck S. 18) darauf hingewiesen hat, dass an die Einhaltung der Formerfordernisse für die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen strenge Anforderungen zu stellen sind, ist dies nicht dahin zu verstehen, dass abweichend von der auch sonst vorrangigen Auslegung (siehe oben) besonders strenge Maßstäbe anzulegen seien und etwa jede durch eine Auslegung behebbare Unklarheit zu Lasten des Satzungsgebers ginge.

  • BFH, 29.08.1991 - V R 78/86

    Erhebung der vollen Säumniszuschläge kann - nach vorher abgelehnter Aussetzung

    Auszug aus OVG Thüringen, 01.08.2003 - 4 EO 702/03
    Abgesehen davon, dass das Begehren des Antragstellers ggf. auch als Antrag auf Erlass der Säumniszuschläge und Mahngebühren (vgl. etwa BFH, Urteil vom 29.08.1991 - V R 78/86 -, BFHE 165, 178 ff.; BVerwG, Beschluss vom 02.05.1995 - 8 B 50/95 -, Buchholz 401.0 § 240 AO Nr. 1) oder als Antrag auf Erteilung eines Bescheids nach § 218 Abs. 2 AO 1977 i. V. m. § 15 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a des Thüringer Kommunalabgabengesetzes - ThürKAG - (vgl. BFH, Urteile vom 15.03.1979 - IV R 174/78 -, BFHE 127, 311 ff.) zu verstehen sein könnte, ist bislang weder vom Verwaltungsgericht noch von den Beteiligten angesprochen worden, dass der Änderungsbescheid vom 02.04.2003 die Fälligkeit abweichend zum Bescheid vom 13.11.2002 regeln dürfte, so dass eine Säumnis wohl erst ab dem dort genannten Zeitpunkt eingetreten sein könnte (vgl. die im Bescheid vom 13.11.2002 unter der Zeile "Fälligkeiten laufendes Jahr" enthaltenen Daten).
  • OVG Thüringen, 12.12.2001 - 4 N 595/94

    Benutzungsgebührenrecht; Benutzungsgebührenrecht; Wasserversorgung; Zweckverband;

    Auszug aus OVG Thüringen, 01.08.2003 - 4 EO 702/03
    Die Ausführungen zu den strengen Anforderungen stehen nämlich im Zusammenhang mit der in der zitierten Entscheidung erforderlichen Abgrenzung zu lediglich sanktionslosen, die Wirksamkeit der Bekanntmachung unberührt lassenden Ordnungsvorschriften (vgl. zum Begriff der Ordnungsvorschriften eingehend das Urteil des Senats vom 12.12.2001 - 4 N 595/94 -, ThürVGRspr. 2002, 96).
  • OVG Thüringen, 12.07.2002 - 4 ZEO 243/00

    Ausbaubeiträge; Anforderungen an die Bestimmtheit von kommunalen Satzungen und

    Auszug aus OVG Thüringen, 01.08.2003 - 4 EO 702/03
    Vielmehr gelten auch für kommunale Satzungen die allgemeinen Auslegungsgrundsätze (Beschlüsse des Senats vom 12.07.2002 - 4 ZEO 243/00 -, NVwZ-RR 2003, 229 [230 f.] und vom 24.09.2002 - 4 ZEO 548/00 -, Umdruck S. 10 f., je m. w. N.).
  • BVerwG, 02.05.1995 - 8 B 50.95

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Verwirkung von

    Auszug aus OVG Thüringen, 01.08.2003 - 4 EO 702/03
    Abgesehen davon, dass das Begehren des Antragstellers ggf. auch als Antrag auf Erlass der Säumniszuschläge und Mahngebühren (vgl. etwa BFH, Urteil vom 29.08.1991 - V R 78/86 -, BFHE 165, 178 ff.; BVerwG, Beschluss vom 02.05.1995 - 8 B 50/95 -, Buchholz 401.0 § 240 AO Nr. 1) oder als Antrag auf Erteilung eines Bescheids nach § 218 Abs. 2 AO 1977 i. V. m. § 15 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a des Thüringer Kommunalabgabengesetzes - ThürKAG - (vgl. BFH, Urteile vom 15.03.1979 - IV R 174/78 -, BFHE 127, 311 ff.) zu verstehen sein könnte, ist bislang weder vom Verwaltungsgericht noch von den Beteiligten angesprochen worden, dass der Änderungsbescheid vom 02.04.2003 die Fälligkeit abweichend zum Bescheid vom 13.11.2002 regeln dürfte, so dass eine Säumnis wohl erst ab dem dort genannten Zeitpunkt eingetreten sein könnte (vgl. die im Bescheid vom 13.11.2002 unter der Zeile "Fälligkeiten laufendes Jahr" enthaltenen Daten).
  • BFH, 15.03.1979 - IV R 174/78

    Bei Vollstreckungsaufschub entstehen Säumniszuschläge; besteht Streit hierüber,

    Auszug aus OVG Thüringen, 01.08.2003 - 4 EO 702/03
    Abgesehen davon, dass das Begehren des Antragstellers ggf. auch als Antrag auf Erlass der Säumniszuschläge und Mahngebühren (vgl. etwa BFH, Urteil vom 29.08.1991 - V R 78/86 -, BFHE 165, 178 ff.; BVerwG, Beschluss vom 02.05.1995 - 8 B 50/95 -, Buchholz 401.0 § 240 AO Nr. 1) oder als Antrag auf Erteilung eines Bescheids nach § 218 Abs. 2 AO 1977 i. V. m. § 15 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a des Thüringer Kommunalabgabengesetzes - ThürKAG - (vgl. BFH, Urteile vom 15.03.1979 - IV R 174/78 -, BFHE 127, 311 ff.) zu verstehen sein könnte, ist bislang weder vom Verwaltungsgericht noch von den Beteiligten angesprochen worden, dass der Änderungsbescheid vom 02.04.2003 die Fälligkeit abweichend zum Bescheid vom 13.11.2002 regeln dürfte, so dass eine Säumnis wohl erst ab dem dort genannten Zeitpunkt eingetreten sein könnte (vgl. die im Bescheid vom 13.11.2002 unter der Zeile "Fälligkeiten laufendes Jahr" enthaltenen Daten).
  • OVG Thüringen, 14.10.2002 - 4 N 340/95

    Anschluss- und Benutzungszwang für kommunale Einrichtungen; Zweckverband;

    Auszug aus OVG Thüringen, 01.08.2003 - 4 EO 702/03
    Daraus, dass das Amtsblatt kostenlos verteilt wird (vgl. dazu das Urteil des Senats vom 14.10.2002 - 4 N 340/95 -, Umdruck S. 15 f.) und dass der Preis für den Postversand 6, 00 DM beträgt, schließt der Leser, dass das Amtsblatt im Falle der Abholung ebenfalls kostenlos abgegeben wird, denn dabei werden der Antragsgegnerin ebenso wie beim Vertrieb über die T GmbH zusammen mit deren Zeitung keine zusätzlichen Kosten entstehen.
  • OVG Thüringen, 26.07.2002 - 4 EO 331/02

    Ausbaubeiträge; Auslegung einer Willenserklärung gegenüber einer Behörde;

    Auszug aus OVG Thüringen, 01.08.2003 - 4 EO 702/03
    Die allgemeinen Auslegungsregeln verlangen nämlich stets die Prüfung, ob der Erklärende mit seiner Erklärung nicht einen anderen Sinn verbunden hat, als es dem allgemeinen Sprachgebrauch entspricht, wenn sich dies aus den Umständen, etwa aus Sinn und Zweck der Erklärung, dem Interesse des Betreffenden und weiteren, dem Erklärungsempfänger objektiv erkennbaren Umständen ergibt (Beschluss des Senats vom 26.07.2002 - 4 EO 331/02 -, NVwZ-RR 2003, 232 [233]).
  • VG Weimar, 27.09.2006 - 6 K 5509/04

    Kommunale Steuern; Rechtswidrigkeit einer Zweitwohnungssteuer für Studierende mit

    Ob diese Satzung formell wirksam ist, insbesondere in einem ordnungsgemäßen Bekanntmachungsorgan bekanntgemacht wurde, kann dahinstehen (ablehnend VG Weimar, Beschluss vom 17. Juni 2003 - 6 E 788/03.We - a. A. ThürOVG, Hinweisbeschluss vom 1. August 2003 - 4 EO 702/03 - und Beschluss vom 27. November 2003 - 4 ZEO 513/99).
  • OVG Thüringen, 27.04.2006 - 4 EO 948/04
    Die Angabe der Möglichkeit eines Abonnements sei jedoch nicht Voraussetzung, wie den Ausführungen des Senats im Hinweisbeschluss vom 01.08.2003 ( 4 EO 702/03 ) zu entnehmen sei.

    Die Impressumsangaben genügen auch, soweit das Abonnement beim Verlag in Rede steht, sodass es nicht darauf ankommt, ob - wie die Antragsgegnerin meint - der Hinweisbeschluss des Senats vom 01.08.2003 (Az. 4 EO 702/03 ) dafür herangezogen werden könnte, dass die Angabe der Möglichkeit eines Abonnements nicht erforderlich sei.

    Denn anders als in den Impressumsangaben, die dem Hinweisbeschluss des Senats vom 01.08.2003 (Az. 4 EO 702/03 ) zugrunde gelegen hatten, enthält das vorliegende Impressum zunächst den vollständigen Hinweis auf den Einzelbezug, sodass die im nachfolgenden Satz benutzte Wendung "abonnieren" als Hinweis auf den Dauerbezug zu verstehen ist.

  • OVG Thüringen, 27.11.2003 - 4 ZEO 513/99

    Ausbaubeiträge; Heilung einer Satzung durch Wiederholung der Bekanntmachung;

    Wie der Senat in einem Hinweisbeschluss vom 01.08.2003 (4 EO 702/03) ausgeführt hat, genügt insbesondere das Impressum mit der Angabe der Bezugsmöglichkeiten und -bedingungen den Anforderungen des § 2 Abs. 1 ThürBekVO.
  • VG Weimar, 12.01.2006 - 3 E 857/05

    Ausbaubeiträge; persönliche Beitragspflicht; dingliches Nutzungsrecht;

    Dies erfordert einen Hinweis im Amtsblatt, auf welche Weise (z. B. nur Einzelbestellung oder auch Abonnement) und unter welchen Konditionen (kostenpflichtig oder kostenlos) Interessenten das Amtsblatt erhalten können, um die regelmäßige Kenntnisnahme von den sie betreffenden öffentlichen Bekanntmachungen sicherzustellen (vgl. ThürOVG, Beschl. v. 01.08.2003 - 4 EO 702/03 -).
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